Auszug aus dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997
(Stand am 1. Juli 2016)
Abs. 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b. von und zu einem Zeughaus;
c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d. von und zu Fachveranstaltungen;
e. bei einem Wohnsitzwechsel.
Abs. 2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Art. 34 Übertretungen
Abs. 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
n. eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen
(Art. 28 Abs. 2);
Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Bussenliste (Stand: 31.1.2017)
V. Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG)
7. Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu
trennen (Art. 34 Abs. 1 Bst. n WG) Fr. 300
Bundesamtes für Polizei fedpol
Munitionsverzeichnis „verbotene Munition“
vom 01.11.2018
Das Munitionsverzeichnis „verbotene Munition“ dient als Richtlinie zur Einstufung von Munition nach Art. 26 Abs. 1 WV